Chance B
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8200 Gleisdorf
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Im Berufungsverfahren der Chance B betreffend die „Einstweilige Verfügung“ gegen das Land Steiermark hat das Oberlandesgericht Graz schnell gehandelt und die Berufung abgewiesen. Die Chance B wird diese Entscheidung mittels Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof bekämpfen.
Das Oberlandesgericht Graz bejaht in seiner Entscheidung, dass Chance B als anerkannterTräger der Behindertenhilfe „einen Anspruch auf einen Vertrag mit angemessenen Bedingungen“ hat. Dies ist aus der Sicht der Chance B ein wesentlicher Schritt in die richtige Richtung. Die eigentliche Hauptfrage der Klage, ob die derzeit geltende Leistungs- und Entgeltverordnung mit ihren im Herbst des Vorjahres gekürzten Leistungsentgelten dafür geeignet ist, „angemessene Bedingungen“ für die Umsetzung der verpflichtenden Leistungsbestimmungen bereitzustellen, wurde vom Gericht hingegen nicht überprüft.
Das zuständige Zivilgericht in Graz hat bislang das Hauptverfahren noch nicht gestartet: Aus diesem Grund wird die Chance B nun einen Antrag auf Einleitung des Hauptverfahrens stellen. Ein Antrag auf Bestellung eines unabhängigen Gutachters wurde bereits eingebracht. Chance B erwartet sich davon, dass nun - sechs Monate nach Beginn des eigentlichen Verfahrens - mit der detaillierten Prüfung der angemessenen Höhe von Tag- und Stundensätzen begonnen wird.
„Wir fühlen uns gegenüber Menschen mit Behinderung und deren Familien gleichermaßen verpflichtet wie gegenüber unseren MitarbeiterInnen, die die tägliche Betreuungsarbeit leisten. Wie bisher und in gewohnter Chance B Qualität werden diese LEVO-Leistungen für insgesamt 360 Personen in der Region erbracht. Das Verfahren zur Feststellung von angemessenen Leistungspreisen ist unser Weg, um auch in Zukunft eine stabile Unternehmensführung für KundInnen und MitarbeiterInnen gewährleisten zu können“, sagen Eva Skergeth-Lopič & Franz Wolfmayr, die beiden Geschäftsführer der Chance B.
Mo. 2. Jul. 2012